Festsetzung der Vergünstigung des § 21a V BauNVO, sog. Tiefgaragenbonus. Anrechenbarkeit der Stellplätze. Nichtigkeit von § 25 c II BAuNVO 1990. GG Artikel 80 I. BauGB §§ 2 I, 4, 5 Nr.1 b, 9 IV, 30, 31, 34 II, 36 I Satz 1. BauGB-MaßnG § 4 I. BauNVO 1990 §§ 15, 20 III, 25 c II. BayBO Artikel 55, 74.

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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Abstract

Bei der Festsetzung der Vergünstigung des Paragraphen 21 a V BauNVO, sogenannter Tiefgaragenbonus, bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze. Der Tiefgaragenbonus ist auf die Garagen beschränkt, die der BAuherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat. Paragraph 25 c II BauNVO 1990 ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig. Der Kläger begehrte die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im Dachgeschoß von Lagerräumen in eine Wohnnutzung mit 105 Quadratmetern Wohnfläche. Das als dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus errichtete Gebäude überschreitet mit einer Geschoßfläche von 2102 Quadratmetern die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschoßflächenzahl auch unter Anwendung des Tiefgaragenprivilegs. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet mit drei Vollgeschossen fest. Die Klage gegen die versagte Nutzungsänderung hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, vor dem VGH war sie erfolglos. Das BVerwG ließ die Revision im Hinblick auf den mittlerweile inkraft getretenen Paragraphen 4 I BauGB-MaßnahmenG zu. Die Heranziehung von Paragraph 25 c II BauNVO 1990 zur Begründung der Revision scheide jedoch aus, da Paragraph 2 V Nr.1 b und Nr.2 BauGB keine Ermächtigungsgrundlage bieten. (wb)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR

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S.177-182

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