BauNVO § 4; OVG Lüneburg, Beschluß v. 8.1.1986 - Az. 6 B 164/85.
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1986
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Ein SB-Markt mit einer Verkaufsfläche von nahezu 700 qm kann am Rande eines allgemeinen Wohngebietes dann zugelassen werden, wenn der Bereich durch eine stark befahrene Straße mitgeprägt und lärmvorbelastet ist. Allerdings dürfen auch Selbstbedienungsläden neuzeitlicher Form die in einem allgemeinen Wohngebiet vorherrschende Hauptnutzung "Wohnen" nicht in unzumutbarer Weise stören. Sie müssen sich vielmehr in einem besonderen Maß dem Gebot der Rücksichtnahme unterwerfen, das im Begriff des "Einfügens" in BBauG § 34 enthalten ist. (rh)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 9(1986), Nr.2, S.87-88, Lit.