Der Rechtscharakter der bergrechtlichen Grundabtretung.

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SEBI: 79/4215

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Die Besonderheit des Bergwerkseigentums besteht in seiner Verselbständigung gegenüber dem Grundbesitz. Dieses ist eine Folge der Bergbaufreiheit, die besagt, daß nach der Erfüllung gewisser Bedingungen jedermann Bergwerkseigentum erlangen kann; der Staat zieht sich auf ein Aufsichtsrecht (Berghoheit) zurück. Die staatliche Verleihung des Bergwerkseigentums beinhaltet das Recht auf Überlassung des Grundstücks, soweit es auf oder unter der Erde zum Bergbeu benötigt wird. Die Überlassung erfolgt dabei nicht zu Eigentum, sondern nur zur entgeltlichen Nutzung. Da der Grundeigentümer in seinen Befugnissen durch das Bergrecht mannigfach beschränkt wird, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit es sich bei der Grundabtretung um eine entschädigungslose Eigentumsbindung oder um eine zu entschädigende Enteignung handelt. (Siehe zu diesem Problem ebenfalls BGH, NJW 1972, 1943.) Das Verhältnis der Grundabtretung zur Eigentumsgarantie des Art.14 GG steht im Vordergrund der Arbeit. Mit Hinblick auf eine Neuregelung des Bergrechts auf Bundesebene, die bis heute noch nicht durchgeführt worden ist, erarbeitet der Verfasser der 1962 erschienenen Untersuchung einen die Grundabtretung regelnden Gesetzentwurf. eb/difu

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Bergrecht, Bergbaufreiheit, Bergwerkseigentum, Grundabtretung, Verfassungsrecht, Bodenrecht

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Münster: (1962), XV, 119 S., Lit.

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Bergrecht, Bergbaufreiheit, Bergwerkseigentum, Grundabtretung, Verfassungsrecht, Bodenrecht

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