Politischer und administrativer Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Vergleichend dargestellt in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg.

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SEBI: 81/5663

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Seit Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahre 1973 werden die gesamten investiven Kosten der Krankenhäuser, gleichgültig welcher Trägerschaft (kommunal, freigemeinnützig oder privat) zu fast 100Proz. vom Staat getragen. Mit diesem Gesetz wurde jedoch gleichzeitig in Kauf genommen, daß in diesem Bereich des Gesundheitswesens keine Selbststeuerungsmechanismen mehr wirksam sein können. Stattdessen ist es zu einer der wichtigsten planerischen und administrativen Aufgaben der Bundesländer geworden, ein System bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser zu entwickeln und durchzusetzen. Diese Aufgabe umfaßt die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans (Politikformulierungsphase) und die Durchsetzung der planerischen Ziele (Implementationsphase). Die Implementation kann entweder auf dem Wege der direkten Steuerung (mittels Geboten und Untersagungen) vollzogen werden oder auf dem Wege der Anreizsteuerung, d. h. der Investitionsförderung erfolgen. Die Analyse dieses Sachverhalts erfolgt durch einen Vergleich zwischen Bundesländern, in denen die Struktur des Krankenhauswesens sehr ähnlich ist. bg/difu

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Krankenhauswirtschaft, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Krankenhausträger, Krankenhausbedarfsplan, Pflegesatz, Krankenhausaufsicht, Gesetzgebung, Gesundheitswesen, Krankenanstalt

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Urach:(1980), ca. 400 S., Abb.; Lit.(soz.Diss.; Konstanz 1980)

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Krankenhauswirtschaft, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Krankenhausträger, Krankenhausbedarfsplan, Pflegesatz, Krankenhausaufsicht, Gesetzgebung, Gesundheitswesen, Krankenanstalt

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