Staatliches Gewaltmonopol und Notwehr. Grenzverschiebungen in Rechtsprechung und Literatur.

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Tübingen

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ZLB: 98/2317

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DI

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Abstract

Dem Begriff nach, soll die Ausübung von Gewalt als Monopol dem Staat zustehen. Unter Gewalt wird dabei die Ausübung physischen Zwangs verstanden. Notwehr ist dann geboten, wenn die Voraussetzungen eines rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriffs vorliegen und die erforderliche, gebotene Verteidigungshandlung und der Wille sich zu verteidigen vorliegt. Notwehr ist die Ausnahme vom staatlichen Gewaltmonopol. In der Strafrechtsliteratur wird das staatliche Gewaltmonopol nur als Argument für eine Restriktion der Notwehr herangezogen. Der Verfasser versucht anhand von Fallkonstellationen aufzuzeigen, welche Zusammenhänge zwischen dem staatlichen Gewaltmonopol und der Notwehr bestehen. Abschließend wird in der Studie auf die wachsende Zahl privater Sicherheitsunternehmen eingegangen, die ein Zeichen dafür sind, daß sich der Bürger zunehmend verunsichert und vom Staat im Stich gelassen fühlt. kirs/difu

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VII, 221 S.

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