Zur Berechnung der Entschädigung für Gartenanlagen und Bäume als Grundstücksbestandteile.

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IRB: Z 952
BBR: Z 123
SEBI: Zs 2997

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Zusammenfassung

Die Entschädigung bei öffentlichen Vorhaben ist zunächst eine Sache zwischen den Grunderwerbsstellen und Betroffenen, die teilweise anwaltschaftlich vertreten werden. Zur Entschädigungsfindung sind in der Regel unabhängige Gutachten erforderlich, die teils von Gutachterausschüssen, in besonderen Fällen von öbv Sachverständigen erstattet werden. Zu Spezialbereichen zählen auch Gutachten zur Entschädigung gärtnerischer Grundstücksgestaltung (Schutz- und Gestaltungsgrün) vor allem von Sachwertobjekten (Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, Wochenendgrundstücken, Erholungs- und Nutzgartenland, Parks). Im Schrifttum des Vermessungswesens findet sich zu diesem Thema wenig. Gleichwohl haben solche Entschädigungsfragen vor allem für den enteignungsbetroffenen Bürger, der sich sein Eigenheim eingegrünt und mehr oder weniger zum grünen Refugium ausgestaltet hat, durchaus Bedeutung. Dieser Eigentümerkreis schätzt den Wert des Grüns, weiß um die Kosten und Schwierigkeiten der Herstellung und verlangt die Berücksichtigung im Entschädigungsfall. -z-

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Schlagwörter

Wirtschaft, Allgemein, Grundstück, Bepflanzung, Baumbestand, Grünanlage, Begrünung, Schutzpflanzung, Gestaltung, Bewertung, Wertermittlung, Entschädigung

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Vermessungswesen und Raumordnung, Bonn 43(1981)Nr.7/8, S.401-425, Tab., Lit.

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Wirtschaft, Allgemein, Grundstück, Bepflanzung, Baumbestand, Grünanlage, Begrünung, Schutzpflanzung, Gestaltung, Bewertung, Wertermittlung, Entschädigung

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