Planfeststellungsbeschluß für eine Sondermülldeponie; VGH Kassel, Beschluß v. 28.8.1986 - Az. 5 TH 3071/84.
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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4
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Zusammenfassung
Eine Gemeinde kann klagebefugt sein, wenn sie gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Sondermülldeponie geltend macht: 1. die Anlage gefährde gemeindeeigene Einrichtungen (Brunnen, Kiessee als Freischwimmbad); 2. das Vorhaben greife in gemeindliches Grundeigentum ein; 3. das Vorhaben verletzte die Planungshoheit der Gemeinde. Ein Planfeststellungsbeschluss ist nur dann vollständig und hinreichend bestimmt, wenn sich ihm das Verhalten des Trägers des Vorhabens mit Sicherheit zurechnen lässt. Andernfalls ist er nichtig. Der Planfeststellungsbeschluss muss deshalb bei baulichen Anlagen, die auf seiner Grundlage errichtet werden sollen, auch deren konkrete Ausführung nach Maßgabe eingereichter Bauvorlagen regeln. Eine endgültige Zulassung des Vorhabens mit der "Auflage", dass die Bauvorlagen rechtzeitig vor Baubeginn "nachzureichen" sind, ist nicht möglich. (-y-)
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Planungsrecht, Gemeinde, Abfallbeseitigungsanlage, Rechtsprechung, Sonderabfall, Deponie, VGH-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung
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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6(1987), Nr.11, S.987-993, Lit.
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Planungsrecht, Gemeinde, Abfallbeseitigungsanlage, Rechtsprechung, Sonderabfall, Deponie, VGH-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung