Enteignungsrecht - Entschädigung für den enteignungsgleichen Eingriff. Art.14 GG; § 254 BGB; §§ 74, 75 PrALR Einl. Bundesgerichthof, Urteil vom 26.Januar 1984 - III ZR 216/82 - OLG Celle.

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1985

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SEBI: Zs 2241

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Es wird daran festgehalten, dass für rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in das Eigentum nach dem von der Rechtsprechung für den enteignungsgleichen Eingriff entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist (hier: einstweilige Sicherstellung bei einem beabsichtigten Sandabbau.). Unterlässt es der Betroffene schuldhaft, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, so kann er in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können. -z-

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Baurecht 15(1984)Nr.5, S.501-507, Lit.

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