Bundesraumordnungspläne für Flughäfen. Voraussetzungen, Inhalte und Bindungswirkungen flughafenbezogener Bundesraumordnungspläne nach § 17 Abs. 2 ROG.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: R 649/67

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DI
RE

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Raumordnung, die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, erfolgt in Deutschland traditionell durch die Länder, die insbesondere die Raumordnungspläne für ihr Landesgebiet aufstellen. Diese Pläne legen unter anderem fest, wo sich Infrastrukturen, wie Flughäfen, befinden sollen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ROG kann mittlerweile auch ein Bundesministerium einen Raumordnungsplan mit Standortkonzepten für Flughäfen als Grundlage ihrer verkehrlichen Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufstellen. Dadurch kann der Bund erstmals die raumordnerische Flughafenplanung beeinflussen. Die Untersuchung beleuchtet unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen dieser Pläne, welche Aussagen ein Bundesraumordnungsplan zu Flughäfen und den zu ihnen führenden Straßen- und Schienenwegen enthalten kann und welche Wirkungen diese Aussagen gegenüber anderen Raumplanungen, insbesondere den Raumordnungsplänen der Länder, haben.

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Schriften zum deutschen und europäischen Infrastrukturrecht; 16