Genehmigungsvoraussetzungen für Bauschutt-Recyclinganlagen.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1986
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1647
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Wiederverwertbare Materialien sollen nicht durch längere Deponierung dem Wirtschaftskreislauf entzogen werden. Verstärktes Umweltbewusstsein führt zu guten Erfolgen bei Recycling-Maßnahmen für Glas, Papier, Holz, Metallen und Gestein. Durch die erforderlichen Aufbereitungsprozesse lassen sich Lärm und Staub nicht vermeiden, ebenso durch die Beschichtung mittels Transportfahrzeugen, Radlader oder Bagger. Stationär betriebene Anlagen sind nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungspflichtig, ihr Standort sollte in einem planungsrechtlich ausgewiesenen Sondergebiet liegen. Mobile Anlagen, die nicht länger als 6 Monate betrieben werden, benötigen keine Genehmigung. Lagerflaächen für Bauschutt gelten i.Allg. als bauliche Anlagen gem. LBO. (wt)
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Baustoff-Recycling 2(1986), Nr.3, S.11-12, Abb.