Genehmigungsvoraussetzungen für Bauschutt-Recyclinganlagen.
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IRB: Z 1647
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Zusammenfassung
Wiederverwertbare Materialien sollen nicht durch längere Deponierung dem Wirtschaftskreislauf entzogen werden. Verstärktes Umweltbewusstsein führt zu guten Erfolgen bei Recycling-Maßnahmen für Glas, Papier, Holz, Metallen und Gestein. Durch die erforderlichen Aufbereitungsprozesse lassen sich Lärm und Staub nicht vermeiden, ebenso durch die Beschichtung mittels Transportfahrzeugen, Radlader oder Bagger. Stationär betriebene Anlagen sind nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungspflichtig, ihr Standort sollte in einem planungsrechtlich ausgewiesenen Sondergebiet liegen. Mobile Anlagen, die nicht länger als 6 Monate betrieben werden, benötigen keine Genehmigung. Lagerflaächen für Bauschutt gelten i.Allg. als bauliche Anlagen gem. LBO. (wt)
Beschreibung
Schlagwörter
Recycling, Abfallbeseitigung, Standort, Transport, Immissionsschutz, Genehmigungsverfahren, Lärmbelästigung, Staub, Bauschutt, Genehmigungsfähigkeit, Recyclinganlage, Wiederverwertung, Immissionsschutzgesetz, Versorgung/Technik, Abfall
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Baustoff-Recycling 2(1986), Nr.3, S.11-12, Abb.
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Recycling, Abfallbeseitigung, Standort, Transport, Immissionsschutz, Genehmigungsverfahren, Lärmbelästigung, Staub, Bauschutt, Genehmigungsfähigkeit, Recyclinganlage, Wiederverwertung, Immissionsschutzgesetz, Versorgung/Technik, Abfall