GG Art.28; BbG § 36 a.F - Beeinträchtigung der gemeindlichen Selbstverwaltung durch Fachplanung. BVerwG, Urteil v. 11.5.1984 - 4 C 83.80.

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1985

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Eine Gemeinde kann in ihrer Planungshoheit durch überörtliche Fachplanung (wie nach § 36 BbG), an der sie ordnungsgemäß beteiligt worden ist, nur bei nachhaltiger Störung einer bereits hinreichend konkreten Planung beeinträchtigt werden. Die Klägerin, eine Gemeinde, wandte sich gegen die Feststellung des Plans für den Bau einer Lichtzeichenanlage mit Halb- und Fußwegschranken an einem Bahnübergang. Der Übergang wurde bisher durch Vollschranken technisch gesichert. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. -y-

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985)Nr.3, S.113-114, Lit.

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