Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Sozialauswahl. § 1 Abs. 3 KSchG. Schriften zum Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht, Bd. 40, R. v. Decker und C.F. Müller, Heidelberg 1989; Parallelausgabe.
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1986
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SEBI: 89/4980
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Zusammenfassung
Trotz langjähriger Praxis im Umgang mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 1972 ist die Frage nach der Informationsgrundlage für Anhörung und Information des Betriebsrats hinsichtlich der sozialen Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung noch nicht geklärt. Der Betriebsrat kann aufgrund von Pargr. 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG die Sozialdaten verlangen, bzw. sie sind ihm vor jeder Kündigung unaufgefordert mitzuteilen. Zur Aufstellung und Bewertung von Sozialdaten ist auch ein Punkt- oder Bewertunssystem geeignet und zulässig. Ein Bewertungsmodell sollte sich eng an tarifvertragliche branchenspezifische Wertungen anlehnen; der Verfasser hat ein solches Modell erstellt, das den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Das Informationsrecht des Betriebsrats wird auch durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht eingeschränkt. kmr/difu
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Berlin: (1986), IX, 123 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1988)