Rechtsaufsichtliche Beanstandung der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufstellung von Wohncontainern für Asylbewerber. BayVGH, Beschluß vom 24.1.1992 - 1 CS 91.3190 -.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Freistaat Bayern als Antragsgegner zu Recht die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat, mit dem das Landratsamt M. den Beschluß der antragstellenden Gemeinde, das Einvernehmen zu einem Bauvorhaben des Landkreises für 51 Wohncontainer zu verweigern, rechtsaufsichtlich beanstandet hat. Die 51 Wohncontainer sollen im Bereich eines noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplans erstellt werden, der dort am Ortsrand Flächen für den Bauhof der Gemeinde vorsieht. Der Widerspruch der Gemeinde beim Verwaltungsgericht gegen die sofortige Vollziehbarkeit war erfolgreich. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Freistaats Bayern ist nach Auffassung des VGH zulässig, jedoch unbegründet. In der Begründung wird ausgeführt, daß, angesicht s eines fehlenden rechtskräftigen Bebauungsplans das Vorhaben nach Paragraph 35 BauGB zu beurteilen ist. Die Gemeinde hat zu Recht ihr Einvernehmen zu einem nicht privilegierten Vorhaben versagt. Im weiteren zu den Voraussetzungen, unter denen das öffentliche Interesse an der Unterbringung von Asylbewerbern Vorrang vor anderen planungsbezogenen Vorstellungen der Gemeinde gewinnen könnte, hier insbesondere die zeitliche Befristung der Baugenehmigung auf drei Jahre oder weniger. (wb)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.14

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S.434-437

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