Entwicklung des Kreisverfassungsrechts im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen bis zum Jahre 1946.
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1985
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ZZ
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SEBI: Zs 1505-24,1
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Zusammenfassung
Die niedersächsischen Kreise sind seit dem 19. Jh. erst nach und nach zu den selbständigen Selbstverwaltungskörperschaften geworden, wie wir sie heute kennen. Sie haben ihren Ursprung in Bezirken der staatlichen Verwaltungsbehörden der vier Länder, aus denen Niedersachsen entstanden ist: des Königreichs - und der nachmaligen preußischen Provinz - Hannover sowie der Monarchien und späteren Republiken Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe. Diese eng begrenzten staatlichen Verwaltungsgebiete waren die Amtsbezirke, ihre Behörden die Ämter, ihre Leiter die Amtmänner/Amtshauptleute. Diese Organisationseinheiten entwickelten sich fort. Zunächst wurden ihnen Amtsvertretungen zugeordnet. Das waren teils bloße Arbeitsgemeinschaften amtsangehöriger Kommunen, aber auch zur genossenschaftlichen Teilhabe am Verwaltungsgeschehen wirkende andere gesellschaftliche Kräfte. Dann erhielten sie als Gebietskörperschaften und als Gemeindeverbände rechtliche Selbständigkeit. Schließlich mußte im zwanzigsten Jahrhundert das oberste der - meist drei - Organe der Selbstverwaltungskörperschaft unmittelbar vom Volke gewählt werden. Im Laufe dieser Entwicklung wurden aus den Ämtern die Kreise, aus den Amtmännern die Landräte, also - wie in Nordrhein-Westfalen - die jetzigen Oberkreisdirektoren. difu
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart Jg. 24(1985), S. 57-81, Tab.; Lit.