Preisgestaltung für die Energieversorgung.
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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0340-7497
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ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039
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RE
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Abstract
1. Auch bei behördlich genehmigten Tarifen (hier: Bundestarifordnung Elektrizität, BTOElt) gilt das Prinzip, dass die Energieversorgung so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist. 2. Die Substantiierung der Billigkeit einer Preisbestimmung erfordert regelmäßig, dass der Stromlieferant seine Preiskalkulation offenlegt. Landgericht Berlin, Urteil vom 31.7.2001 - 55 S 369/00 -. Folgender Sachverhalt lag dem rechtskräftigen Berufungsurteil zugrunde: Der Berliner Stromversorger Bewag hatte 1999 aus Wettbewerbsgründen seine Tarife von 35 auf 25 Pfennig je Kilowattstunde gesenkt. Alleine das Auftreten von Wettbewerbern auf einem bisher als Monopol geführten Markt führt ja nicht dazu, dass die Produktion von Strom plötzlich billiger würde. Mit diesem Argument klagte ein Haushaltskunde: die plötzliche Preisreduzierung belege, dass die Bewag in den Jahren zuvor den Strom zu teuer verkauft habe. Er verlangte für die Jahre 1992 bis 1998 die nach seiner Behauptung ungerechtfertigt gezahlten Beträge zurück - letztlich mit Erfolg. difu
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
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Nr. 2
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S. 119-122