Der vorläufige Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte.

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SEBI: Ser 490-54

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Zusammenfassung

Der vorläufige Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte (VA'e) bezweckt die Fernhaltung von Schäden von Einzelpersonen, die als rechtswidrige Folge der Verwirklichung belastender und noch nicht rechtskräftiger VA'e entstehen können. Damit wird die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 19 IV S. 1 GG eingelöst. Der vorläufige Rechtsschutz realisiert sich in der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch den Suspensiveffekt ( r 80 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und die einstweilige Anordnung ( r 123 VwGO). Die Abgrenzung zwischen beiden Möglichkeiten richtet sich nach der Art des erstrebten Rechtsschutzes. Der Suspensiveffekt soll einen Einbruch in die Ausübungsbefugnis der Einzelperson vorläufig verhindern, während die einstweilige Anordnung die Rechtsstellung des Einzelnen vorläufig erweitert und sich gegen die Versagung der Einräumung einer bestimmten Rechtsposition wendet. Ziel der Arbeit ist es, die beiden Möglichkeiten nicht - wie sonst meistens - isoliert voneinander darzustellen, sondern systematisch abzuhandeln. chb/difu

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Rechtsschutz, Vorläufiger Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Einstweilige Anordnung, Suspension, Rechtsmittel, Verwaltungsgerichtsordnung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltung/Öffentlichkeit

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Berlin: Duncker & Humblot (1967), 278 S., Lit.(jur.Diss.; Münster o.J.)

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Rechtsschutz, Vorläufiger Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Einstweilige Anordnung, Suspension, Rechtsmittel, Verwaltungsgerichtsordnung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltung/Öffentlichkeit

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Schriften zum öffentlichen Recht; 54