§ 12 DSchG Bad.-Württ. Die Eintragung eines Kulturdenkmals ins Denkmalbuch ist ein belastender Verwaltungsakt. Der Erhaltungszustand eines Kulturdenkmals hat grundsätzlich keinen Einfluß auf dessen Schutzwürdigkeit. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.12.1982 - 5 S 2069/82 -.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Der Eigentümer eines Schlosses erhob Anfechtungsklage gegen die Eintragung des Schlossinneren ins Denkmalbuch. Das Gericht zweifelt nicht an dem durch Gutachten belegten historischen Wert des Objektes. Auch der teilweise schlechte Erhaltungszustand spricht nicht gegen eine Unterschutzstellung. "Denn mit einem auf den Erhaltungszustand abstellenden Verständnis wäre zwangsläufig die Gefahr eines Verlustes von Kulturdenkmalen verbunden, weil damit der Anreiz geschaffen werde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes abzustreifen." cs
Description
Keywords
Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Rechtsprechung, Paragraph 12, Denkmalliste, Eintragung, Kulturdenkmal
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Deutsches Verwaltungsblatt 98(1983)Nr.8, S.466-467
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Rechtsprechung, Paragraph 12, Denkmalliste, Eintragung, Kulturdenkmal