§ 12 DSchG Bad.-Württ. Die Eintragung eines Kulturdenkmals ins Denkmalbuch ist ein belastender Verwaltungsakt. Der Erhaltungszustand eines Kulturdenkmals hat grundsätzlich keinen Einfluß auf dessen Schutzwürdigkeit. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.12.1982 - 5 S 2069/82 -.
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
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Zusammenfassung
Der Eigentümer eines Schlosses erhob Anfechtungsklage gegen die Eintragung des Schlossinneren ins Denkmalbuch. Das Gericht zweifelt nicht an dem durch Gutachten belegten historischen Wert des Objektes. Auch der teilweise schlechte Erhaltungszustand spricht nicht gegen eine Unterschutzstellung. "Denn mit einem auf den Erhaltungszustand abstellenden Verständnis wäre zwangsläufig die Gefahr eines Verlustes von Kulturdenkmalen verbunden, weil damit der Anreiz geschaffen werde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes abzustreifen." cs
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Schlagwörter
Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Rechtsprechung, Paragraph 12, Denkmalliste, Eintragung, Kulturdenkmal
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Deutsches Verwaltungsblatt 98(1983)Nr.8, S.466-467
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Rechtsprechung, Paragraph 12, Denkmalliste, Eintragung, Kulturdenkmal