BBauG § 30; BauNVO § 15; Tennisplatz am reinen Wohngebiet. OVG Bremen, Urteil v. 3.12.1985 - OVG 1 BA 110/83.
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1986
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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IRB: Z 955
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Zusammenfassung
Leitsätze: 1. Die Festsetzung "Grünfläche, Sportplatz" in einem unter der Geltung des Bundesbaugesetzes erlassenen Bebauungsplan ist als - teils positive, teils negative - Festsetzung über Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche anzusehen, wenn der Platzgeber eine abschließende Regelung über die Bebaubarkeit getroffen hat (im Anschluss an BVerwG 29,49). 2. Zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch eine in Verbindung mit Tennisplätzen vorgesehene 120 m lange und bis 5,75 m hohe Lärmschutzanlage in einer Grünfläche unmittelbar hinter den Gärten von im reinen Wohngebiet liegenden Baugrundstücken, für die offene Bauweise mit Einzelhäusern vorgesehen ist. 3. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO i.d.F. vom 15.9.1977(BGB1.I S.1763) ist auch auf Bebauungsplätze anzuwenden für die die §§ 2 bis 14 BauNVO a.F. gelten.(-z-)
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.16, S.702-704, Lit.