BVerwG, Urteil vom 7.2.1986 - 4 C 43.83.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Die Baugenehmigungsbehörde darf eine Baugenehmigung in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil (§ 34 BBauG) gegen den Willen der Gemeinde auch dann nicht erteilen, wenn sie nach Prüfung des Baugesuchs zu dem Ergebnis kommt, die Gemeinde habe ihr - gesetzlich erforderliches - Einvernehmen rechtswidrig versagt. Auch die Widerspruchsbehörde darf das Einvernehmen der Gemeinde nicht ersetzen, es sei denn, ihr ist nach Landesrecht eine entsprechende - über die Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde hinausgehende - Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Innenbereich, Baufreiheit, Planungshoheit, Einvernehmen, Paragraph 34, Recht, Bundesbaugesetz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.23, S.729-731

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Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Innenbereich, Baufreiheit, Planungshoheit, Einvernehmen, Paragraph 34, Recht, Bundesbaugesetz

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