Vertragsänderungen versus Vergaberecht. Möglichkeiten und Grenzen der Änderung von ausschreibungspflichtigen Verträgen bei Leistungsstörungen.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
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Abstract
Auch ausschreibungspflichtige Verträge sind nicht gegen Leistungsstörungen gefeit. Nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts können daraus oftmals Ansprüche des Auftragnehmers gegen den staatlichen Auftraggeber auf Änderungen des Vertragsinhaltes entstehen: Denkbar sind Ansprüche auf Minderung, Nachforderungen, Schadensersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens oder wegen Änderungen der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Speziell letztere können auf weitreichende Änderungen der Leistungspflichten zielen; zudem besteht die Besonderheit, dass die anspruchsauslösenden, veränderten Umstände in der Regel von keiner der beiden Parteien zu vertreten sind. Immer dann, wenn die danach gebotene Vertragsänderung zu Gunsten des privaten Auftragnehmers oder Lieferanten erfolgt, stellt sich die Frage, ob darin nicht eine verdeckte Neuvergabe des öffentlichen Auftrages liegt.
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Vergaberecht
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Nr. 1
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S. 12-19