Kommunale Spitzenverbände und funktionales Selbstverwaltungsverständnis.
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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
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Abstract
Eine Vielzahl von Faktoren beeinflußt die Autonomie der kommunalen Selbstverwaltung und ihrer (bisherigen) Funktionen mit der Folge eines Widerstreites örtlicher Autonomie mit notwendigen zentralen Ingerenzen. Angeboten werden verschiedene Lösungsansätze, etwa ,,Kompensation'', ,,Negative Koordination'', ,,Selbstverwaltung als mittelbare Staatsverwaltung'', ,,kommunale Selbstverwaltung als Element eines kooperativen Föderalismus'', die jedoch insgesamt nicht überzeugen. Die ständig dichter werdenden Verflechtungen zwischen allen Ebenen politischen Handelns und die fortschreitende Arbeitsteilung weisen der kommunalen Selbstverwaltung neue Funktionen zu. Diese finden sich einmal in der Notwendigkeit der Legitimierung gemeindlicher Planungsentscheidungen sowie Initiativ-, Innovations- und Kontrollprozessen, ähnlich dem der Raumordnung bisland eigentümlichen Gegenstromprinzip. Die kommunale Selbstverwaltung als Verfassungspostulat setzt eine wechselseitige Mitsprache auf allen Entscheidungsebenen voraus. Für die kommunalen Spitzenverbände deuten sich hieraus folgende Konsequenzen an Die kommunalen Spitzenverbände sind weder paralegale Aushilfen, weder Lobby, weder Repräsentanz kommunaler Existenz. Sie stellen sich vielmehr als unentbehrliche gesamtstaatliche Bindeglieder zwischen kommunalen und zentralen Entscheidungsträgern dar. Diese Stellung darf sie nicht zu Disziplinierungsinstrumenten des Staates gegenüber den Gemeinden werden und auch nicht in ,,Blockierstellungen'', die mit Parlamentssouveränität und Regierungsverantwortung unvereinbar sind, hineinwachsen lassen. Um diesen Gefahren zu begegnen, sollte die Organisation privatrechtlich ausgestaltet sein. Ein privatrechtlicher Organisationsrahmen gewährleistet darüber hinaus die zur Aufgabenwahrnehmung notwendige Konfliktfähigkeit. Effiziente Mitwirkung verlangt ständige Einwirkungsmöglichkeit; lediglich punktuelle Mitspracherechte sind unzureichend. Zu fordern sind daher kommunalpolitische Ausschüsse (Bundestag und Landtage) sowie eine ,,Ständige KonP1980-02-01
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Keywords
Kommunaler Spitzenverband, Kommunale Selbstverwaltung, Gegenstromprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltung, Recht
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Deutsches Verwaltungsblatt, Köln 91 (1976), 10/11, S. 359-365, Lit.
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Kommunaler Spitzenverband, Kommunale Selbstverwaltung, Gegenstromprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltung, Recht