Der Standort der Landschaftsplanung und ihr Verhältnis zur Landesplanung, Regional- und Bauleitplanung unter Zugrundelegung der Landschaftspflegegesetze in Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: Zs 2350-4
BBR: Z 300a
IRB: Z 1043
BBR: Z 300a
IRB: Z 1043
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Zusammenfassung
Landschaftsplanung als zweckfreie Planung mit der Zielsetzung der Ausgestaltung, Entwicklung und Verschönerung der Landschaft zu begreifen, setzt voraus, ihr gegenüber anderen raumwirksamen Planungen einen entsprechenden Stellenwert rechtlich zu sichern. Dies bedarf einer Anerkennung der Landschaftsplanung als querschnittsorientierter Fachplanung mit eigener Zuständigkeit. Die vergleichende Analyse der Landschaftsplanungsgesetze der Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der inhaltlichen Normierung der Landschaftsplanung sowie als mehrstufiges Planungsinstrumentarium im Verhältnis zur Landes-, Regional- und Bauleitplanung ergibt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen und Regelungen am ehesten den Forderungen eines engagierten Landschaftsplaners entsprechen.
Beschreibung
Schlagwörter
Landschaftsplanung, Landschaftsschutzrecht, Landesplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung
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Landschaft & Stadt, Stuttgart (1975) S. 173-181, Lit.; Zus.; engl.
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Landschaftsplanung, Landschaftsschutzrecht, Landesplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung