Ehemaliger Steinbruch sollte Naturdenkmal werden. Urteil vom 16.12.83, Verwaltungsgerichtshof Mannheim, 5 S 297/83.

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Zusammenfassung

Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit als Ziel und Grundlage des Naturschutzes wird für das zu schützende Objekt, im vorliegenden Fall ein Steinbruch, herausgestellt. Aufgabe des Gerichtes war es, die übergeordneten Belange der Sicherung des Lebensraums bestimmter Amphibien und Reptilien mit den Eigentümerbelangen im Rahmen der Abwägung in Einklang zu bringen. Es wird begründet, dass mit dem Urteil, das Gelände zum Naturdenkmal zu erklären, die Einschränkung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht unverhältnismäßig hinter die Belange des Naturschutzes zurückgesetzt worden seien. (kb)

Beschreibung

Schlagwörter

Naturschutz, Landschaftspflege, Steinbruch, Landschaftselement, Biotop, Gerichtsentscheidung, Nutzungsänderung, Eigentum, Naturraum/Landschaft, Naturdenkmal

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In: Naturstein, 39(1984), Nr.9, S.922

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Naturschutz, Landschaftspflege, Steinbruch, Landschaftselement, Biotop, Gerichtsentscheidung, Nutzungsänderung, Eigentum, Naturraum/Landschaft, Naturdenkmal

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