BBauG § 1 Abs.7, 155 b Abs.2 S.2. BGH, Urteil v. 6.5.1982 - III ZR 24/81 - Zweibrücken.

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1983

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Zu den Anforderungen an das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BBauG), wenn ein Eigentümer, dessen Grundstück im Bebauungsplan teilweise als Verkehrsfläche fortgesetzt wird, einen gegen den Planentwurf erhobenen Einspruch zurücknimmt und dieser Plan später wegen eines Verfahrensfehlers durch einen neuen inhaltsgleichen Bebauungsplan ersetzt wird. Die planende Stelle braucht bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nur solche Interessen zu berücksichtigen, die ihr als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Sieht ein Betroffener davon ab, seine Belange vorzubringen oder weiterzuverfolgen, so sind sie nur abwägungsrelevant, wenn sich der planenden Stelle aufdrängen musste, dass solche Eigentümerbelange vorlagen. -y-

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.6, S.264-265, Lit.

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