BBauG § 127 Abs.2 Nr.1, § 131 Abs.1-3. BVerwG, Urteil v. 25.1.1985 - Az. 8 C 106.83 - OVG Münster.

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1985

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Wird die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen (hier: Abstandgebote und Begrenzen i.S. der BauNVO §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 3) verhindert, ist dieses Grundstück nur insoweit i.S. des BBauG § 131 Abs. 1 erschlossen und nimmt es folglich unabhängig davon, ob der umlagefähige Erschließungsaufwand nach dem sog. Geschossflächen- oder dem sog. Vollgeschossmaßstab verteilt wird, nur insoweit an der Aufwandsverteilung teil, als es für das verminderte Nutzungsmaß "erforderlich" ist.(-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.3, S.151-152, Lit.

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