Oldenburgische Kriminalpolitik im 19. Jahrhundert. Strafgesetzgebung und Strafrechtspflege in Oldenburg von 1803 bis 1866 im Spiegel der Strafrechtswissenschaft.
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SEBI: 78/5551
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Im 19. Jahrhundert verfolgten auch die kleineren deutschen Staaten eine eigenständige Kriminalpolitik. Die vorliegende Arbeit versucht eine Darstellung der Strafgesetzgebung und Strafrechtspflege des Großherzogtums Oldenburg und verbindet damit eine Würdigung an Hand der Strafrechtswissenschaft jener Zeit. Dabei ist das Jahr 1803 als Ausgangspunkt genommen worden, weil sich mit den staatsrechtlichen und territorialen Veränderungen nach dem Reichsdeputationshauptschluß die Notwendigkeit einer neuen einheitlichen Gerichtsorganisation und Gesetzgebung für Oldenburg ergab. Da über die Oldenburgische Gerichtsverfassung bereits eine Abhandlung von Krahnstöver, "Die Entwicklung der Oldenburgischen Justizorganisation von 1699-1879" (Diss. Hamburg 1954), vorliegt, ist diese Problematik ausgelassen. Das Ende selbständiger Kriminalpolitik zeichnete sich ab, als das Großherzogtum Oldenburg 1866 dem Norddeutschen Bund beitrat und sich damit wieder in einen größen Rechtskreis einfügte. chb/difu
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Strafrecht, Kriminalität, Kriminalpolitik, Justiz, Gesetzgebung, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Marburg: (1967), XXX, 157 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Marburg 1967)
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Strafrecht, Kriminalität, Kriminalpolitik, Justiz, Gesetzgebung, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte