Zulassung von Kinderspielplätzen in einem reinen und in einem allgemeinen Wohngebiet. BauGB § 34 I und II. BauNVO §§ 3 und 4, 15 I. BVerwG, Urteil v. 12.12.1991 - 4 C 5.88 - OVG Münster.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

1.Sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes grundsätzlich zulässig. 2.Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, soweit die Leitsätze.In der Begründung geht das BVerG auf die Zulässigkeit zeitlicher Nutzungsbeschränkungen ein.Hieran ist die Frage geknüpft, ob der für das fragliche Gebiet aufgestellte Durchführungsplan aus dem Jahr 1955 gültig ist.Außerdem zur Unterscheidung von Kinderspielplätzen gegenüber Bolzplätzen und Sportplätzen.(wb)

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Schlagwörter

Kinderspielplatz, Nutzungsdauer, Nutzungskonflikt, Rechtsprechung, Wohngebiet, Beschränkung, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 15(1992), Nr.3, S.144-145

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Kinderspielplatz, Nutzungsdauer, Nutzungskonflikt, Rechtsprechung, Wohngebiet, Beschränkung, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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