Die Rechtsnatur der Übertragung von Fürsorgeangelegenheiten seitens der Gemeinde auf freie Wohlfahrtsverbände.

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SEBI: 75/2211

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Zusammenfassung

Gemäß § 10 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) können die Träger der Sozialhilfe - die Gemeinden - den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege die Durchführung ihrer Aufgaben nach dem BSHG übertragen, wenn die Verbände mit der Übertragung einverstanden sind. Neben dem Vorzug, daß freie Wohlfahrtsverbände eher in der Lage sind, die richtige Hilfe zu gewähren, soll durch § 10 BSHG auch eine Entlastung der öffentlichen Träger der Sozialhilfe erreicht werden. Die freie Wohlfahrtspflege, repräsentiert in ihren sechs Spitzenverbänden und zahlreichen Unterverbänden, geht in ihren Anfängen zurück auf die frühesten Formen kirchlicher Liebestätigkeit. Heute sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege vorwiegend als privatrechtlich rechtsfähige Vereine organisiert. Die Übertragung der Durchführung nach § 10 BSHG ist dem Rechtscharakter nach ein Mandat, der Rechtsnatur nach ein öffentlich-rechtlicher Auftragsvertrag. Die für diesen Bereich entstehende Haftung richtet sich im Außenverhältnis nach Amtshaftungsgrundsätzen, im Innenverhältnis nach BGB-Vorschriften. Mit Ausnahme von Schadenersatzklagen ist im Streitfall das Verwaltungsgericht zuständig.

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Wohlfahrtsverband, Bundessozialhilfegesetz, Fürsorge, Sozialarbeit, Sozialwesen, Verband, Partizipation, Recht, Verwaltung

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In: Würzburg, Schmitt & Meyer (1975) XIV, 77 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1975)

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Wohlfahrtsverband, Bundessozialhilfegesetz, Fürsorge, Sozialarbeit, Sozialwesen, Verband, Partizipation, Recht, Verwaltung

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