Das saarländische Kreisrecht. Ausgenommen die haushalt- und kassenrechtlichen Vorschriften.
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1969
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SEBI: CO 846
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Zusammenfassung
Obwohl sich die Arbeit dem Titel nach nur auf das Saarland beschränkt, wird im Text bzw. in den Fußnoten auf die Rechtslage in den anderen Bundesländern hingewiesen. Nach einem kurzen geschichtlichen Abriß, der die Beeinflussung des Saarlandes durch die preußische und bayerische Rechtsordnung erkennen läßt, wird die Stellung der Landkreise in der Verwaltungsorganisation erläutert. Insbesondere werden die Landkreise von den Gemeinden und Ämtern abgegrenzt. Anschließend werden die Rechtsvorschriften über das Kreisgebiet und die Kreiseinwohner behandelt. Bei den Aufgaben der Landkreise wird zwischen Pflichtaufgaben, freiwilligen Aufgaben und Auftragsangelegenheiten der Landkreise unterschieden. Ein eigenes Kapitel bildet auch die Rechtssetzungshoheit in Form der allgemeinen Satzungsgewalt und der Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges sowie die Finanzhoheit der Landkreise. Nach der Darstellung der Landkreisorgane (Kreistag, Kreisausschuß und Landrat) wird die ausführliche Arbeit mit einer Untersuchung der Kommunalaufsicht beendet. chb/difu
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Köln: Heymann (1969), 279 S., Lit.(jur.Diss.; Saarbrücken 1968)
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Serie/Report Nr.
Annales Universitatis Saraviensis; 37