Nachteil bei einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans. Städtebauliche Gründe für eine vertikale Gliederung des Baugebiets. §§ 47 II Satz 1, 113 I und V VwGO. § 139 BGB. §§ 1 VII, 4a IV, 7 IV BauNVO. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß v.4.6.1991 - 4 NB 35.89, VGH Baden-Württemberg.
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1991
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der zur Sicherung der Wohnnutzung in Mischgebieten und Kerngebieten stockwerksbezogen Wohnnutzung festlegt. Er ist Eigentümer nebeneinander liegender Flurstücke, für die der Bebauungsplan, anders als im weiteren Straßenverlauf, keine durchgehende Bebauung festsetzt. Die Anregung, durchgehende Nutzung zuzulassen, wurde zurückgewiesen. Im Normenkontrollverfahren wurde der Antrag nur insoweit für zulässig erachtet, als die Grundstücke des Antragstellers betroffen sind. Insoweit wurde der Bebauungsplan für teilnichtig erklärt. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache an das BVerwG führte zur Zurückverweisung. In den amtlichen Leitsätzen - auszugsweise - wird ausgeführt 1. Kann ein Antragsteller gelten machen, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, so darf sein Normenkontrollantrag, mit dem er den Plan ganz oder teilweise angreift, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Im Einzelfall kann bei Teilbarkeit dem Normenkontrollantrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. 2. Festsetzungen für Baugebiete gemäß § 1 VII BauNVO, vertikale Gliederung, bedürfen einer städtebaulichen Begründung, die die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigt. (wb)
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.6, S.718-725