Gemeinschaftsaufgaben von Staat und Gemeinden unter der Selbstverwaltungsgarantie in Nordrhein-Westfalen.

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SEBI: CO 309

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Abstract

Der Begriff der ,,Gemeinschaftsaufgaben'' ist aus der finanzwissenschaftlichen Auseinandersetzung um die Ausgabenverteilung und um Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden hervorgegangen. Der Anwendungsbereich des Begriffs ist sehr bald im Staats-/Gemeindeverhältnis auf die fünf Aufgabengebiete Fürsorge, Gesundheit, Polizei, Schulen und Straßen eingeschränkt worden. Eine Gemeinschaftsaufgabe liegt vor, wenn der gewöhnliche Ablauf der Erfüllung einer Aufgabe es mit sich bringt, daß sowohl Staat als auch Gemeinden auf das Ergebnis dieser Aufgabenerfüllung sachlichen Einfluß nehmen. Ein großer Teil der gemeindlichen Tätigkeit spielt sich heute im Rahmen solcher Gemeinschaftsaufgaben ab. Die Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 II S. 1 Grundgesetz und die weitergehende in Art. 78 II Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen verbieten dem Staat, in die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden bei der Erfüllung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anders als durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einzugreifen. Ein solcher Eingriff darf den Wesenskern der Selbstverwaltung nicht verletzen. chb/difu

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Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung, Gemeinschaftsaufgabe, Kompetenz, Landesplanung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht

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Reckinger: Siegburg (1968), 162 S., Lit.(jur.Diss.; Münster o.J.)

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Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung, Gemeinschaftsaufgabe, Kompetenz, Landesplanung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht

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