Naturschutzausgleichsabgabe für Bundesfernstraßen.
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SEBI: Zs 3054-4
BBR: Z 500
BBR: Z 500
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Zusammenfassung
In konsequenter Anwendung des 8 Abs. 9 BNatSchG sehen mehrere Ländergesetze bei der Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft vor, dass der Verursacher eine Ausgleichsabgabe zu zahlen hat, wenn Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar sind. Nach Auffassung der Länder unterliegen auch Vorhaben des Bundes der Ausgleichsabgabe. Dieser widersetzt sich jedoch mit dem Hinweis, eine derartige Regelung verstoße gegen Bundesrecht, und zwar sowohl gegen § 8 BNatSchG als auch gegen § 17 FStrG, betreffend Straßenbauvorhaben. Der Autor kommt nach Untersuchung der Rechtslage zu der Auffassung, dass weder § 8 BNatSchG noch § 17 FStrG der Rechtsauffassung der Länder entgegenstehen. -y-
Beschreibung
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Recht, Naturschutz, Planungsträger, Verursacherprinzip, Bundesnaturschutzgesetz, Ausgleichsabgabe, Straßenbau
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Natur und Recht, Hamburg 1(1979)Nr.4, S.133-136, Lit.
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Recht, Naturschutz, Planungsträger, Verursacherprinzip, Bundesnaturschutzgesetz, Ausgleichsabgabe, Straßenbau