Lärmschutz bei der Planung bzw. beim Neubau einer Bundesstraße.
Beck
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Beck
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DE
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München
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0934-1307
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ZLB: Zs 4033-4
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Abstract
Die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12.6.1990 ist als Konkretisierung der Voraussetzungen der durch §§ 41 und 42 BImschG begründeten Ansprüche auch dann anzuwenden, wenn über Lärmschutzansprüche erst nach ihrem Inkrafttreten zu entscheiden ist, obwohl die - zu errichtende oder wesentlich zu ändernde - Straße vor Inkrafttreten der Verordnung, aber bereits unter Geltung der §§ 41 und 42 BImSchG planfestgestellt worden ist. Ob die Entscheidung, lt. § 41 II BImSchG passiven anstelle aktiven Lärmschutzes festzusetzen, weil die Kosten aktiver Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden, Bestandteil der planerischen Abwägung ist und nicht rechtlich (strikt) gebunden ist, unterliegt Zweifeln. BVerwG, Beschl. v. 22.9.1999 - 4 B 68/98 (VGH Kassel - VG Frankfurt/Main). difu
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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
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Nr. 3
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S. 138-140