Im Ernstfall muß man zweimal zahlen - Jeder Eigentümer haftet für die Schulden der Eigentümergemeinschaft.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1985
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4
SEBI: Zs 6352-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Selbst dann, wenn der Wohnungseigentümer wegen derselben Kosten schon einmal zur Kasse gebeten wurde, muss der Wohnungseigentümer eine Sonderumlage bezahlen, wenn dieser zur Behebung bestehender Liquiditätsschwierigkeiten mehrheitlich (Einstimmigkeit ist erforderlich) von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen wurde. Die Beseitigung einer Liquiditätsschwierigkeit entspricht dem Interesse aller Wohnungseigentümer, weil andernfalls Nachteile für die Gemeinschaft zu befürchten sind. Es entspricht durchaus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein Wohnungseigentümer die Lasten und Kosten eines anderen Miteigentümers im Interesse der Verwaltung und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft vorschieben muss. (rh)
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungseigentum, Hamburg 36(1985), Nr.4, S.13-14