Im Ernstfall muß man zweimal zahlen - Jeder Eigentümer haftet für die Schulden der Eigentümergemeinschaft.

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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4

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Zusammenfassung

Selbst dann, wenn der Wohnungseigentümer wegen derselben Kosten schon einmal zur Kasse gebeten wurde, muss der Wohnungseigentümer eine Sonderumlage bezahlen, wenn dieser zur Behebung bestehender Liquiditätsschwierigkeiten mehrheitlich (Einstimmigkeit ist erforderlich) von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen wurde. Die Beseitigung einer Liquiditätsschwierigkeit entspricht dem Interesse aller Wohnungseigentümer, weil andernfalls Nachteile für die Gemeinschaft zu befürchten sind. Es entspricht durchaus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein Wohnungseigentümer die Lasten und Kosten eines anderen Miteigentümers im Interesse der Verwaltung und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft vorschieben muss. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnungseigentum, Haftung, Zahlung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Umlegung, Wohnungsrecht

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Wohnungseigentum, Hamburg 36(1985), Nr.4, S.13-14

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Wohnungseigentum, Haftung, Zahlung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Umlegung, Wohnungsrecht

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