Obsiege und zahle. Zur Lehre von der Kostenfreiheit behördlicher Prozessvertretung und ihren paradoxen Konsequenzen.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: R 622 ZB 1139

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RE

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Abstract

Im Verwaltungsprozess treten häufig große Unternehmen der Privatwirtschaft mit hoch spezialisierten Rechtsanwälten auf. Ihre Verfahren betreffen oft beträchtliche Streitwerte. Das kann für die Beklagtenseite, die sich durch Behördenbedienstete selbst vertritt, sehr teuer werden, selbst wenn die Klage überwiegend erfolglos bleibt. Denn nach h. M. steht ihr insoweit kein Anspruch auf Entschädigung zu. Inzwischen hat jedoch der rechtliche Wandel wesentlichen Argumenten dieser Lehre von der Kostenfreiheit behördlicher Prozessvertretung die Grundlage entzogen. Ihre Aufrechterhaltung erweist sich als Anachronismus, der zu seltsamen Konsequenzen bei der Kostentragung führen kann und die Kohärenz der prozessualen Kostenerstattungsansprüche infrage stellt. Der Beitrag zeichnet die historische Entwicklung nach, beleuchtet den aktuellen Meinungsstand und zeigt die paradoxen Konsequenzen der herrschender Meinung auf, um abschließend Lösungsvorschläge de lege lata und de lege ferenda zu unterbreiten.

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 24

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S. 1044-1052

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