Die Samtgemeinden in Niedersachsen. Ein Beitrag zum Recht der engeren Gemeindeverbände.
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SEBI: CL 824
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Zusammenfassung
Rechtlich sind die Samtgemeinden in die staatlichen Verwaltungsbezirke, die Zweckverbindungen oder die Gemeindeverbände einzuordnen.Eine Entscheidung wird nach dem Zweck zu treffen sein, den man mit der Einordnung verfolgt.Soll die Verwaltungskraft ländlicher Gemeinden gestärkt werden, sind sie als Gemeindeverbände zu klassifizieren.Um das rechtliche Wesen der Samtgemeinde aufzuzeigen, setzt der Verfasser bei deren Ursprung an und beschreibt die geschichtliche Entwicklung.Diese Institution sichert den Gemeinden ihre volle Eigenständigkeit und versetzt sie in die Lage, ihren Bürgern alle Leistungen einer modernen Verwaltung zu bieten.Nach Meinung des Verfassers stehen die Unkenntnis über Wesen und Aufgaben und ein falsch verstandenes Selbständigkeitsstreben mancher Gemeinden der Schaffung weiterer Samtgemeinden entgegen, was aber im Interesse aller in einem bestimmten Gebiet wohnenden Bürger notwendig wäre. ks/difu
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Samtgemeinde, Gebietskörperschaft, Zweckverband, Gemeindeverband, Rechtssetzungsbefugnis, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte
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Göttingen: Schwartz (1965), X, 278 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1965)
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Samtgemeinde, Gebietskörperschaft, Zweckverband, Gemeindeverband, Rechtssetzungsbefugnis, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte