Drittbeauftragte dürfen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellen.

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Wiesbaden

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1616-5829

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ZLB: Zs 4648-4

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Abstract

In der Frage, ob ein in die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingeschalteter Drittbeauftragter in seinen Rechnungen an die Kunden/Abfallanlieferer Umsatzsteuer ausweisen darf, hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren entschieden: Bescheid vom 28.2.2002 (Az. V R 19/01). Der BFH hat erneut den Umsatzsteuerausweis eines Drittbeauftragten gegenüber dem Abfallanlieferer, damit auch dessen Vorsteuerabzug unter der Voraussetzung anerkannt, dass der Drittbeauftragte gegenüber dem Abfallanlieferer im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt hat. difu

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Umweltpraxis

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Nr. 6

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S. 40

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