Das Gesetz über europäische Betriebsräte (EBRG) unter besonderer Berücksichtigung gesetzesverdrängender Vereinbarungen nach Art. 1 § 41 EBRG.

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Bonn

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ZLB: 2001/430

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DI

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Gegenstand des ersten Teils der Arbeit ist die Einrichtung eines Verfahrens zur grenzübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer auf der Grundlage des Gesetz über europäische Betriebsräte (EBRG). Mit der Richtlinie hat der europäische Gesetzgeber beabsichtigt, den Arbeitnehmern in europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen eine soziale Sicherheit zu leisten. Der zweite Teil behandelt die Beteiligungsrechte. Die Beteiligungsrechte sind zwar zunächst auf Unterrichtung und Anhörung beschränkt, dennoch bewirkt die EBR-Richtlinie eine erhebliche Stärkung der Position der Beschäftigten innerhalb von gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen. Die Beschäftigten erlangen durch den Europäischen Betriebsrat bzw. durch ein Verfahren zur grenzübergreifenden Information und Konsultation frühzeitig Kenntnis von geplanten und unternehmerischen Maßnahmen. Ferner haben die Beschäftigten - wenn auch nur in begrenztem Umfang - die Möglichkeit, auf die unternehmerische Entscheidung Einfluss zu nehmen. Frühzeitig kann nachteiligen Entwicklungen entgegengewirkt werden. kirs/difu

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IX, 172 S.

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