Das private Hausrecht. Schutzrecht für die Gebrauchsnutzung von Räumen.

Mohr
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Mohr

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Tübingen

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0022-6882

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ZLB: Zs 680

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Abstract

Das Hausrecht ist eine historisch überkommene Rechtsfigur. Es hat seine gebietsübergreifende praktische Bedeutung bis heute bewahrt und erfreut sich als systematisierbares Zugangsrecht wachsender ökonomischer Beachtung. Rechtsprechung und Lehre zum privaten Hausrecht lassen sich zu der These eines eigenständigen Hausrechtsbegriffs zusammenführen. Die fehlende Erwähnung und Ausbildung im BGB hindert daran nicht, die Einfügung in die bestehende Dogmatik ist problemlos möglich.

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Juristenzeitung

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Nr. 8

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S. 381-391

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