Tennisplatz im Wohngebiet; BBauG § 34 Abs. 1 und 3; BauNVO §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 2; BayVGH, Urteil v. 21.6.1985 - Az. 2 B 83 A.1294.
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Zusammenfassung
Ein privater Tennisplatz im straßenabgewandten Bereich einer Bebauung, die als reines Wohngebiet einzustufen ist, ist in der Regel wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber den Eigentümern unmittelbar angrenzender Wohngrundstücke unzulässig. Denn wegen seiner grundsätzlich störenden Auswirkungen, die von den impulsartigen Geräuschen beim Schlagen der Bälle, dem Laufen der Spieler, den Zurufen der Spieler untereinander und von zuschauenden Dritten ausgehen, sind sie geeignet, die Wohnruhe auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken in reinen Wohngebieten empfindlich zu stören. (rh)
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Bebauungsplan, Wohngebiet, Tennisanlage, Lärmschutz, Tennisplatz, Rechtsprechung, Zulässigkeit, Rücksichtnahmegebot, VGH-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung
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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.1, S.31-32, Lit.
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Bebauungsplan, Wohngebiet, Tennisanlage, Lärmschutz, Tennisplatz, Rechtsprechung, Zulässigkeit, Rücksichtnahmegebot, VGH-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung