BGB § 568. Erklärung über Nichtfortsetzung des Mietverhältnisses. BayObLG, Rechtsentscheid vom 1.9.1981 - Allg. Reg. 58/81.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Der Vermieter von Wohnraum kann grundsätzlich bereits vor dem Ende der Mietzeit - also auch vor Ablauf der Kündigungsfrist - seinen eindeutigen und endgültigen Willen, das Vertragsverhältnis in keinem Fall fortzusetzen, gegenüber dem Mieter zum Ausdruck bringen. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 568 BGB, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, entbehrlich; es muss jedoch stets ein nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruchserklärung und Ende der Mietzeit (Ende der Kündigungsfrist) bestehen. Der Rechtsentscheid beruht auf folgenden §§: 187 I, 188 II, 193, 556 I, 557 I und 568 BGB. -y-
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Baurecht, Wohnungsrecht, Mietrecht, Wohnraum, Kündigung, Kündigungsfrist, Mietdauer, Rechtsprechung, OLG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.50, S.2759-2760
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Baurecht, Wohnungsrecht, Mietrecht, Wohnraum, Kündigung, Kündigungsfrist, Mietdauer, Rechtsprechung, OLG-Urteil