Beseitigung eines rechtswidrig errichteten Wochenendhauses an einem Binnensee. § 35 BBauG, § 17 a LWG, § 100 LBO. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29.6.1978 -1 A 218/76.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Am Rande eines großen Binnensees im Landesteil Schleswig sind innerhalb des 50 m-Schutzstreifens Wochenendhäuser errichtet worden, so auch 1956 das 8 x 5 m große Haus des Klägers. Das Gebiet steht unter Landschaftsschutz. Das frühere Amt B. war gegen die einzelnen Wochenendhausbesitzer mit Abbruchverfügungen vorgegangen. Die Klagen wurden im Verwaltungsstreitverfahren auf Grund eines Vergleichs zurückgenommen. Danach verpflichtet sich das Amt B. aus den angefochtenen Abbruchsverfügungen nicht vor Rechtskraft eines aufzustellenden Bebauungsplanes vorzugehen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes war mit weiteren Verzögerungen verbunden. Die vom Kläger gepachtete Fläche wurde nicht als Wochenendhausgebiet ausgewiesen. 1975 wird eine neue Abbruchverfügung erlassen. gf
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Recht, Bundesbaugesetz, Außenbereich, Wochenendhaus, Landschaftsschutzgebiet, Abbruchverfügung, Vollstreckung, Paragraph 35, Rechtsprechung
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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.1, S.16-18
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Recht, Bundesbaugesetz, Außenbereich, Wochenendhaus, Landschaftsschutzgebiet, Abbruchverfügung, Vollstreckung, Paragraph 35, Rechtsprechung