Geplante Änderungen zur Erleichterung des Planungs- und Baurechts.

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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032

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Abstract

Der Entwurf des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes sieht für das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Reihe von Fristverkürzungen vor, die unter dem Vorbehalt stehen, daß Bebauungspläne zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt werden. Unter anderem soll es möglich sein, auf die gesonderte Bürgerbeteiligung zu verzichten, die Erörterung des Bebauungsplanentwurfs muß dann im Rahmen der öffentlichen Auslegung erfolgen. Weiter soll eine Verkürzung der öffentlichen Auslegung auf bis zu zwei Wochen ermöglicht werden. Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann die Frist von einem Monat gesetzt werden, die aus wichtigem Grund zu verlängern ist. Im Anzeigeverfahren, also dann, wenn der Bebauungsplan auf vorhandenen Wohngebietsausweisungen des Flächennutzungsplanes aufbaut, muß die höhere Verwaltungsbehörde innerhalb eines Monats tätig werden. Eine andere vorgesehene Änderung besagt, daß Bauanträge, die den geplanten Bereich betreffen, nach drei Monaten nicht mehr aus planungsrechtlichen Gründen zurückgewiesen werden dürfen. Ebenso bedeutsam ist für die Gemeinden, daß sie über ihr Einvernehmen zu Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen bzw. zu Bauanträgen im unbeplanten Bereich statt innerhalb von zwei Monaten jetzt innerhalb eines Monates entscheiden sollen. Bei Fristablauf gilt das Einvernehmen dann nach wie vor als erteilt. (rh)

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Planungsrecht, Bauantrag, Bauaufsicht, Baugenehmigung, Planung, Bauordnungsrecht, Rechtsvorschrift, Wohnungsbau, Bebauungsplan, Bauanzeige, Rechtslage, Recht, Landesbauordnung

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.2, S.48-49, Lit.

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Planungsrecht, Bauantrag, Bauaufsicht, Baugenehmigung, Planung, Bauordnungsrecht, Rechtsvorschrift, Wohnungsbau, Bebauungsplan, Bauanzeige, Rechtslage, Recht, Landesbauordnung

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