Zur Vereinbarkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplans. Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. BauGB § 35 II und III. BVerwG, Beschluß vom 8.2.1991 - 4 B 10.91, VGH München.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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Abstract
Ob Windkraftanlagen im Außenbereich den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, richtet sich weitgehend nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, so der amtliche Leitsatz. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windkraftanlagen im Außenbereich. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung des Bauantrags verpflichtet. In den Gründen hat es ausgeführt, das Vorhaben widerspreche weder den planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB noch den naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Landschaftsschutzgebiets Starnberger See. Offen sei, ob Einschränkungen des Betriebs geboten seien. Auch die bauordnungsrechtlichen Fragen seien noch nicht geprüft. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Der Flächennutzungsplan, so das BVerwG in früherer Rechtsprechung, ist nicht uneingeschränkt geeignet, einer seiner Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. (-y-)
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Baugenehmigung, Flächennutzungsplan, Windenergieanlage, Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiet, Außenbereich, Lärm, Rechtsprechung, Flächennutzungsplan
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 14(1991), Nr.3, S.131-132
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Baugenehmigung, Flächennutzungsplan, Windenergieanlage, Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiet, Außenbereich, Lärm, Rechtsprechung, Flächennutzungsplan