BBauG § 46, 47 Gemeindliche Beteiligungsverpflichtung an einer "privaten Umlegung". BGH, Urteil vom 2.4.1981 - III ZR 131/79, Braunschweig.

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1982

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zur Bedeutung der Weigerung einer Gemeinde, sich mit ihrem Grundvermögen an einer "privaten Umlegung" zu beteiligen, für die Frage, ob ein Umlegungsverfahren zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes "erforderlich" ist. Die Weigerung der Gemeinde, sich an einer privaten Neuordnung des Baugebiets zu beteiligen, macht eine Umlegung nur dann erforderlich, wenn dieser Entschluss, gemessen an den Bindungen, denen die Gemeinde allgemein und in den Bereichen der Bauleitplanung und der Bodenordnung im besonderen unterliegt, objektiv gerechtfertigt ist. Das Interesse der Stadt in der privaten Umlegung von den eingeworfenen Grundstücken einen Flächenbeitrag von bis zu 30 % (BBauG § 58 I) zu halten, vermag die Weigerung nicht zu rechtfertigen. rh

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.39, S.2124-2125, Lit.

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