BBauG §§ 128 Abs.1 Nr.1, 129 Abs.1 Satz 1. BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76, OVG Lüneburg.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten des Grunderwerbs regelmäßig in der Höhe, in der sie bei bei der Gemeinde angefallen sind. Der Einwand, dass ein von der Gemeinde vereinbarter Kaufpreis überhöht sei, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Absatz 1 Satz 1 BBauG nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn der beanstandete Preis in der für die Gemeinde erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht. Bei der demnach gebotenen entsprechenden Anwendung des § 129 Absatz 1 Satz 1 BBauG auf die "Erforderlichkeit" der gezahlten Kaufpreise ist es geboten, der Gemeinde einen ebenso weiten Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie z.B. bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße überhaupt oder ob im Umfang erforderlich ist. -y-

Beschreibung

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsanlage, Grunderwerb, Grunderwerbskosten, Umlagekosten, Aufwandsbegrenzung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Erschließungsaufwand

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 3(1980)Nr.2, S.93-94 Aus der Rechtsprechung.

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsanlage, Grunderwerb, Grunderwerbskosten, Umlagekosten, Aufwandsbegrenzung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Erschließungsaufwand

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