Remonstrationsrecht und Remonstrationspflicht im Beamtenrecht. Eine Untersuchung über den Konflikt zwischen der Gehorsamspflicht und der Eigenverantwortlichkeit des Amtswalters für Gesetz-, Recht- und Zweckmäßigkeit staatlichen Handels.

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DE

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ZLB: 96/2248

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Für Beamte gilt das Remonstrationsrecht des § 56 Bundesbeamtengesetz (BBG). Es besagt, daß der Beamte für sein Handeln die eigene Verantwortung trägt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anweisung soll er seinem Vorgesetzten anzeigen. Damit steht der Beamte in einem Spannungsverhältnis von Weisungsgebundenheit und Eigenverantwortlichkeit, im "Schnittpunkt zweier unterschiedlicher Staatsstrukturprinzipien" (S. 172), nämlich der für eine Demokratie unverzichtbaren Garantie, daß Gesetze tatsächlich von der Exekutive ausgeführt werden, und dem Rechtsstaatsprinzip, daß auf sämtlichen Hierarchieebenen der Exekutive eine interne Rechtmäßigkeitskontrolle stattfindet. Der Autor setzt sich mit den disziplinar- und haftungsrechtlichen Folgen im Falle einer unterlassenen Remonstration erkennbar rechtswidriger Weisungen des Dienstherrn auseinander. Ferner wird überlegt, ob die Remonstration dann zu einem Instrument der Effektivierung des Verwaltungshandelns werden kann, wenn sie auch auf die Verantwortlichkeit des Beamten für die Zweckmäßigkeit seines Handelns erstreckt wird. gar/difu

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III, 192 S.

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