Rechtsgültigkeit von Außengebietsausweisungen in hamburgischen Verordnungen über Baustufenpläne.
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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Abstract
In Hamburg gelten neben Bebauungsplänen aufgrund des BBauG/BauGB noch sogenannte Baustufenpläne. Diese schwerpunktmäßig in den fünfziger Jahren als Verordnungen erlassenen Pläne haben wegen ihres riesigen Ausmaßes noch heute erhebliche Bedeutung für große Teile der Stadt. Die Verordnungen beruhen auf reichs-, später bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen. Baustufenpläne weisen Außengebietsflächen aus, in denen nach der fortgeltenden Baupolizeiverordnung 1938 unter anderem auch ortsgebundene gewerbliche Anlagen oder zum Beispiel Sportanlagen möglich sind. Die Rechtsprechung des Hamburgischen OVG bezweifelt bis heute weder die anfängliche Rechtsgültigkeit noch die spätere Fortgeltung von Außengebietsausweisungen. Demgegenüber zeigt dieser Beitrag auf, daß die Außengebietsausweisungen in den Baustufenplänen und die sie konkretisierende Vorschrift de Paragraphen 10 V BauPVO 1938 weder zum Erlaßzeitpunkt noch bis heute Gültigkeit besaßen und besitzen. Im Außengebiet ausgewiesene Bebauung hat sich demnach nach dem Baugesetzbuch zu richten. (-y-)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR
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Nr.1
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S.5-11