Neue Gebührenstruktur für Kabelfernsehen. Beteiligung privater Unternehmen am Ausbau der Breitbandnetze verbessert.
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SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143
IRB: Z 299
BBR: Z 143
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Abstract
Die vom Bundespostminister jetzt in Bonn vorgestellte neue Gebührenordnung für Kabelanschlüsse sieht sehr differenzierte Regelungen vor. Gleichzeitig werden die Rahmenbedingungen für eine Beteiligung privater Unternehmen am Ausbau der Breitbandnetze verbessert. Die neue Gebührenstruktur und die Höhe der Gebühren werden einzeln aufgelistet. Sie betreffen den Normaltarif, den Pauschaltarif und weitere einmalige Kosten, die im Einzelfall entstehen können. Die Post unterscheidet drei Programmpunkte mit gestuftem Tarif, die Regelleistung, die Grundleistung und die Teilleistung. Ab Frühjahr 1987 ist noch mit der Zusatzleistung zu rechnen. Alle Tarife sind nach der Zahl der Wohneinheiten abgestuft. (hg)
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Kabelfernsehen, Gebührenordnung, Kabelanschluss, Breitbandverkabelung, Gebührenberechnung, Versorgung/Technik, Kommunikationstechnik
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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 38(1985), Nr.10, S.588.590, 592, Tab.
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Kabelfernsehen, Gebührenordnung, Kabelanschluss, Breitbandverkabelung, Gebührenberechnung, Versorgung/Technik, Kommunikationstechnik