Nachträgliche Anordnungen gem. § 17 Abs. 1 BImSchG unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten.

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SEBI: 90/1523

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Zusammenfassung

Bestimmte industrielle Anlagen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSc genehmigungspflichtig. Die zuständige Behörde gibt dem Antrag auf Genehmigung statt, lehnt sie ab oder erteilt sie nur unter Auflagen. Genehmigt die Behörde eine Anlage ohne Auflagen, so kann sie jedoch, wenn sich später herausstellen sollte, daß eine Auflage doch notwendig werden wird, eine solche dem Anlagebetreiber nach Pargr. 17 BImSchG mit Einschränkungen auferlegen. Da hierbei in das bestehende Eigentum des Anlagenbetreibers eingegriffen wird, können solche Auflagen einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum in Artikel 14 GG darstellen. Die Verfasserin kommt daher zu dem Ergebnis, daß Pargr. 17 BImSchG dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden muß, daß nachträgliche Anordnungen wirtschaftlich unvertretbarer Maßnahmen allein aus Gründen der Vorsorge ausgeschlossen sein müssen. jüp/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltschutzrecht, Eigentum, Gewerbebetrieb, Bestandsschutz, Rechtsprechung, Anlagengenehmigung, Subjektives öffentliches Recht, Atomrecht, Rechtsgeschichte, Gewerbe, Industrie, Verfassungsrecht, Umweltschutz, Immissionsschutz, Recht, Umwelt

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Bonn: (1989), VI, 166 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1989)

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Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltschutzrecht, Eigentum, Gewerbebetrieb, Bestandsschutz, Rechtsprechung, Anlagengenehmigung, Subjektives öffentliches Recht, Atomrecht, Rechtsgeschichte, Gewerbe, Industrie, Verfassungsrecht, Umweltschutz, Immissionsschutz, Recht, Umwelt

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